Internationaler Rassehund Verband Oberhausen                                                                Union Canine International e.V.  
                                                                                                 

Satzung

Stand 01.03.2017


Der Verband  „Internationaler Rassehund Verband Oberhausen – Union Canine International e.V. „ (im weiteren IRVO-UCI genannt) mit Sitz in Oberhausen, wurde am 11.11.2016 in Oberhausen als kynologischer Dachverband der im Bundesgebiet ansässigen Hunde-Vereine gegründet, mit der Auflage in das Vereinsregister des Amtsgerichts Oberhausen eingetragen zu werden.

Der Verband hat den Vorsatz seine Tätigkeit gemeinnützig auszuüben, Veranstaltungen zur Förderung der Zucht aller Rassehunde gemäß dem Tierschutzgesetz sowie nach FCI-Standard abzuhalten, die Aus- und Weiterbildung zum Zuchtwart sowie Zuchtrichter vorzunehmen, die Förderung einer fairen, artgerechten Zucht und Haltung von Rassehunden zu fördern und auch mit ausländischen Verbänden Verbindung aufzunehmen.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der Verband führt den Namen „Internationaler Rassehund Verband Oberhausen- Union Canine Internationale.V.“ 

(im Weiteren IRVO-UCI genannt)

(2) Er hat seinen Sitz in Oberhausen.

(3) Der Gerichtsstand ist jeweils der Wohnsitz des/der 1. Präsidenten/in.

(4) Das Kalenderjahr ist gleichzeitig das Geschäftsjahr.


§ 2 Vereinszweck, Konkretisierung des Vereinszwecks 

Der Zweck des Verbands IRVO-UCI ist:

a) Alle Rassehund-Vereinigungen sowie Rassehund-Zuchtvereinigungen im deutschen Bundesgebiet zusammenzufassen, 

b) Einheitliche Prüfungsverordnungen für Rassehunde und Ausstellungsrichtlinien nach dem FCI-Standard unter Berücksichtigung des Tierschutzes herauszugeben,

c) Ausstellungen für Rassehunde zu veranstalten,

d) Veranstaltungstermine abzustimmen und zu schützen,

e) Die Herausgabe des nationalen Schönheits-Championats und des VA (Verbandssieger) nach den in den Ausstellungsrichtlinien festgelegten Bedingungen vorzunehmen,

f) Die Vergabe der Anwartschaften auf das nationale und internationale Championat durchzuführen,

g) Zuchtwarte und -richter nach Richtlinien des FCI- Standards sowie des Tierschutzes aus- und weiterzubilden, 


h) Nationale und internationale – flächenübergreifende Rassehunde-Zucht, mit dem Ziel einen gesunden und ausreichenden Gen-Pool aufzubauen,

i) Verbindung zwischen nationalen und internationalen Züchtern zwecks Erhaltung seltener bzw. fast ausgestorbener Rassen zu fördern.

§ 3 Gemeinnützigkeit, Selbstlosigkeit 

(1) Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Der Verband ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 (3) Die Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile. Sie erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes. Bei ihrem Ausscheiden, bei Auflösung oder Aufhebung des Verbandes erhalten sie keinen Anteil am Verbandsvermögen.

(4) Keine juristische oder natürliche Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Unterstützungen, Zuwendungen oder Vergütungen begünstigt werden.

(5) Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Aufwendungen

(6) Der Verband fördert keine Bestrebungen im Sinne des § 4 des Bundesverfassungsschutzgesetzes und handelt dem Gedanken der Völkerverständigung nicht zuwider.

§ 4 Geschäfts- und Ehrengerichtsordnung

(1) Zur Durchführung der Verbandsgeschäfte sowie zur Erreichung des in §2 a-i der Satzung umrissenen Zweckes der Dachorganisation ist der Vorstand berechtigt und verpflichtet, die notwendigen Anordnungen im Rahmen einer Geschäftsordnung, Ausstellungsordnung sowie einer Ehrenratsordnung zu erlassen.

(2) Erlasse oder Änderungen dieser Ordnungen sind jeweils durch eine außerordentliche Vorstandssitzung vorzulegen und abzustimmen. Erlasse oder Änderungen sind unwirksam ohne eine vorherige schriftliche Genehmigung. Die Abstimmung kann per E-Mail erfolgen. Hier ist eine einfache Mehrheit des Vorstandes nötig.

(3) Nach Antrag und Zustimmung des Vorstandes können Kosten für Sonderanschaffungen, die der Ausführung der in §2 aufgeführten Punkte dienen, nach Vorlage der entsprechenden Belege, erstattet werden.

§ 5 Mitgliedschaft

(1) Mitglied der IRVO-UCI können werden:

• Rassehund-Vereine national und international;

(2) Vereine, deren Mitglieder an Hundehändler verkaufen oder mit Hundehändlern züchterische Verbindung unterhalten sowie Vereine deren Züchter gegen die Tierschutzgesetze verstoßen oder verstoßen haben und nicht nach den Zuchtrichtlinien der IRVO-UCI züchten, dürfen nicht aufgenommen werden und können nicht Mitglied im IRVO-UCI werden.

(3) Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Personen, die sich um den Verein in besonderer Weise verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen;

§ 6 Aufnahme der Mitglieder

(1) Die Aufnahme eines Vereins als Mitglied kann in einem formlosen Brief bei dem/ der 1. Präsidenten/in der IRVO-UCI beantragt werden. Satzung, Geschäftsordnung, Ausstellungsordnung sowie die Zuchtbestimmungen können per E-Mail und/ oder per Post verschickt werden.

(2) Der Aufnahmeantrag muss vom Antragssteller rechtsverbindlich unterschrieben werden und im Original dem IRVO-UCI Vorstand vorgelegt werden.

(3) Die Ablehnung eines Antrages bedarf keinerlei Begründung.

(4) Ein Anspruch auf Aufnahme in den Verband besteht nicht. 

(5) Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Beschluss über die Aufnahme. In diesem Fall gilt der Aufnahmeantrag als Anerkennung dieser Satzung.

§ 7 Aufnahmegebühr und Jahresbeiträge

(1) Die Aufnahmegebühr eines Vereines ist einmalig und unverzüglich mit der Bestätigung der Aufnahme auf das Verbandskonto zu bezahlen. 

(2) Die Höhe der Aufnahmegebühr ist in der jeweils gültigen Gebührenordnung vom Vorstand des Verbandes festgelegt. Der Beitrag kann in besonderen Fällen gestundet werden. Über Stundung und Erlass der Beiträge entscheidet der Vorstand.

(3) Zur Aufrechterhaltung der Geschäftsstelle der IRVO-UCI, zur Beschaffung von Ehrenpreisen, etc. zahlen die angeschlossenen Vereine einen Jahresbeitrag, der in der Gebührenordnung festgelegt wird. Der Beitrag ist eine Bringschuld und ist im Januar eines jeden Geschäftsjahres auf das Konto des Schatzamtes des  IRVO-UCI  unaufgefordert zu zahlen.

(4) Mitglieder, die innerhalb einer 14-tägigen Mahnfrist der Zahlungsverpflichtung nicht nachkommen, müssen bis zur Zahlung auf ihre Rechte verzichten.

§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt des Mitgliedes, Auflösung des angeschlossenen Vereins, Ausschluss oder Kündigung durch den IRVO-UCI. 

(2) Der Austritt kann ohne Angabe von Gründen jeweils 6 Wochen zum Jahresende erfolgen und kann per E-Mail oder Einschreibe-Brief bei der Geschäftsstelle der IRVO-UCI erklärt werden.

(3) Die Austrittserklärung per E-Mail bedarf einer Bestätigung der Geschäftsstelle.

(4) Geht die Austrittserklärung später ein, so verlängert sich die Mitgliedschaft automatisch um ein Jahr. 

(5) Der Ausschluss oder die Kündigung durch den IRVO-UCI  kann erfolgen,

a. wenn ein Mitglied gegen Satzungen und Interessen der IRVO-UCI oder die aufgrund dieser Satzung ergangenen Geschäfts- oder sonstigen Ausführungsordnungen wiederholt verstößt

b. bei Zahlungsverzug/ -verweigerung,

c. wenn Mitglieder eines Vereins Hunde an Hundehändler verkaufen, verkauft haben oder mit ihnen in züchterischer Verbindung stehen,

d. wenn gegen die Zuchtverordnungen verstoßen wird,

e.  wenn gegen das Tierschutzgesetz verstoßen wird,

(6) Der Ausschluss oder die Kündigung durch den IRVO-UCI  beschließt der Vorstand der IRVO-UCI mit 2/3 Stimmmehrheit. Vor der Beschlussfassung ist dem betroffenen Mitglied unter Setzung einer 4-wöchigen Frist Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen. 

(7) Der Ausschluss oder die Kündigung durch den IRVO-UCI  ist dem betroffenen Mitglied mit Angabe der Gründe mittels eingeschriebenen Briefs bekannt zu geben.

(8) Vereine deren Mitgliedschaft beim IRVO-UCI  ein Ende gefunden haben, haben keinerlei Ansprüche auf Auszahlungen von Geldmitteln aus dem Verbandsvermögen, sind jedoch verpflichtet die noch ausstehenden Beiträge zu zahlen.

§ 9 Pflichten der Mitgliedsvereine

(1) Die Vereine haben im Interesse ihrer Mitglieder und dem IRVO-UCI dem Niveau entsprechende Ausstellungen und Zuchtschauen durchzuführen. Die für die Veranstaltungen ergangenen Anweisungen des IRVO-UCI in Form der Ausstellungsordnung sind zu beachten und einzuhalten.

(2) Verbandsmitglieder, die wegen Zuchtvergehens oder Unkorrektheiten aus einem Mitgliedsverein ausgeschlossen wurden, dürfen nicht in einen anderen der IRVO-UCI  angehörenden Verein als Mitglied geführt bzw. aufgenommen werden. Hierfür ist die Einwilligung des Vorstandes erforderlich.

(3) Die Vereine sind für das Verhalten und Auftreten ihrer Mitglieder verantwortlich und werden für ein Fehlverhalten zu Rechenschaft gezogen.

(4) Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Interessen des Vereins zu unterstützen. Sie haben die sich aus dieser Satzung ergebenden Pflichten sowie die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen und gegenseitige Rücksichtnahme und Kameradschaft zu wahren.

§ 10 Rechte der Mitgliedervereine

(1) Rechte der Mitgliedervereine treten erst nach Zahlung des Aufnahme- und Mitgliedsbeitrages sowie der verbindlichen Aufnahme durch den IRVO-UCI in Kraft

(2) Jeder Verein und seine Mitglieder können an allen öffentlichen Veranstaltungen des IRVO-UCI teilnehmen und haben Anspruch auf die Einrichtungen der Dachorganisation. 

(3) Jedes Mitglied der einzelnen des IRVO-UCI  angeschlossenen Vereine kann in Ämter des Dachverbandes gewählt werden.

(4) Das zu wählende Mitglied eines Vereines muss sich persönlich zur Wahl stellen. Eine Wahl in Abwesenheit kann nur bei außergewöhnlicher Verhinderung (Krankheit, geschäftliche Verhinderung) erfolgen. Hier muss dem Vorstand des IRVO-UCI zeitnah ein schriftlicher Antrag vorliegen (auch per E-Mail). Diesem Antrag muss der Vorstand mit 2/3 Mehrheit zustimmen.

§ 11 Der Vorstand

(1) Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen: 

a. 1. Präsident/ in

b. 2. Präsident/ in

c. Schatzmeister/in

d. Leitung Zuchtbuchamt

e. Richterobfrau/ -mann

 (2) Der Vorstand  nach dem § 26 BGB sind Personen a bis e. Keiner dieser Amtsinhaber ist allein vertretungsberechtigt. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich in allen Vereinsangelegenheiten von sämtlichen Vorstandsmitgliedern gemeinsam vertreten.

(3) Entscheidungen sind nur mit Zustimmung und Genehmigung des gesamten Vorstands zu treffen. Diese sind auf einer Mitgliederversammlung, per Brief oder per E-Mail vorab einzuholen. Hier gilt eine einfache Mehrheit.

(4) Die Vorstandsmitglieder, die den Vorstand bilden, sind auf einer ordentlich einberufenen Generalversammlung für die Dauer von 2 Jahren zu wählen und bleiben bis zur Neuwahl des betreffenden Vorstandsmitgliedes im Amt. 

(5) Eine vorzeitige Abwahl ist nur aus zwingenden Gründen gem. §8 vertretbar und durch die Generalversammlung mit einfacher Mehrheit zu beschließen. Diese Beschlussfassung ist auch per E-Mail statthaft und wird nach §13 rechtskräftig. Das freigewordene Amt wird kommissarisch durch den/die 1. Präsidenten/in bis zur nächsten Jahreshauptversammlung geführt.

(6) Die Geschäftsstelle wird grundsätzlich von dem/der 1. Präsidenten/in geführt. Mit Einverständnis des Vorstandes kann auch ein Geschäftsführer/in ohne Stimmrecht ernannt werden.

(7) Der erweiterte Vorstand setzt sich aus den 1. Vorsitzenden der Vereine sowie der/des stellvertretenden Richterobmanns/-frau sowie dem Ausbildungswart der Zuchtwarte und -richter zusammen.

(8) Die Aufgabe des erweiterten Vorstandes ist die Beschlussfassung über alle sich der Mitgliedschaft von Mitgliedern (Vereinen) ergebenden inneren Angelegenheiten des Verbandes. 

(9) Die Tätigkeit des Vorstandes und erweiterten Vorstandes ist ehrenamtlich. Die Erstattung der notwendigen Auslagen regelt die Geschäftsordnung.

(10) Der Vorstand kann eine Vergütung erhalten. Über die Gewährung der Vergütung, dem Grund und der Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung kann ferner über eine angemessene Aufwandsentschädigung i.S.d. § 3 Nr. 26a EStG beschließen.

§ 12 Versammlungswesen

(1) Der Verband ist verpflichtet, mindestens eine Generalversammlung pro Geschäftsjahr abzuhalten.

(2) Eine Einberufung einer Generalversammlung hat mindestens 6 Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einladung ist auch per E-Mail zulässig unter Einhaltung der Frist. 

(3) Anträge zur Generalversammlung, die unter dem Tagesordnungspunkt  „Anträge“ aufgeführt werden, können von den Mitgliedern (den Vereinen) der IRVO-UCI , sowie den Mitgliedern des IRVO-UCI-Vorstandes mindestens 3 Wochen vorher schriftlich gestellt werden. 

(4) Die Generalversammlung entlastet den amtierenden Vorstand, wählt alle zwei Jahre einen neuen Vorstand, wobei Wiederwahlen unbegrenzt zulässig sind und bestimmt durch offene Abstimmung zwei Kassenprüfer für die Dauer eines Geschäftsjahres. Hierfür ist eine einfache Stimmenmehrheit ausreichend.

(5) Über jede Vorstandssitzung und Versammlung ist Protokoll zu führen, dass vom Schriftführer zu erstellen und zu unterschreiben ist. Der/die 1.Präsident/in und Richterobmann/-frau haben das Protokoll zur Genehmigung gegen zu zeichnen.

(6) Die Protokolle aller Versammlungen sind dem/der 1. Präsident/in innerhalb einer Frist von 4 Wochen im Original zuzustellen, den übrigen Vorstandsmitgliedern und den 1. Vorsitzenden der Vereine in Kopie. Die Zusendung per E-Mail ist erlaubt. Alle auf einer Generalversammlung beschlossenen Satzungsänderungen etc. sind innerhalb von 6 Wochen umzusetzen.

(7) Jede Generalversammlung ist mit einfacher Stimmenmehrheit beschlussfähig, unbeachtet der Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

(8) Jeder Verein wird bei der Generalversammlung des IRVO-UCI durch seine/n 1. Vorsitzende/n (rechtlichen Vertreter gem. § 26 BGB) oder dessen schriftlichen Bevollmächtigten vertreten.

(9) Auf der Generalversammlung ist ein Tätigkeitsbericht durch den/die 1.Präsidenten/in und ein Kassenbericht durch den Schatzmeister des IRVO-UCI vorzulegen und dem Vorstand die Entlastung zu erteilen.

(10) Je nach den Erfordernissen kann durch den/die 1. Präsidenten/in eine außerordentliche Generalversammlung oder Vorstandssitzung mit 21-tägiger Frist einberufen werden.

(11) Die vorzeitige Abwahl eines Vorstandsmitgliedes ist durch die Generalversammlung  zu beschließen .

(12) Eine solche Versammlung ist mit einfacher Stimmenmehrheit beschlussfähig. Sie muss auch dann einberufen werden, wenn mindestens 20 % der Mitglieder/Vereine schriftlich die Einberufung verlangen.

(13) Bei einer außerordentlichen Versammlung kann der Vorstand den Ausfall der nächsten Generalversammlung beschließen.

§ 13 Stimmrecht

(1) Die Beschlüsse jeder ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung oder Vorstandssitzung werden mit einfacher Stimmmehrheit der erschienen, stimmberechtigten Mitglieder gefasst.

(2) Jedes Vorstandmitglied hat je eine Stimme je besetztes Amt. Hierbei ist die mehrfache Stimmberechtigung zulässig. 

(3) Die 1. Vorsitzenden eines Vereins haben ein Stimmrecht angepasst an die aktiven Züchter des Vereins. Die Stimme wird multipliziert mit den aktiven Züchtern des Vereins. (Als aktiver Züchter anzusehen sind: bei Hündinnen mindestens alle 2 Jahre 1 Wurf, bei Rüden mindestens 1 Deckakt pro Jahr).

(4) Der/ die stellvertretende/r Richterobmann/ -frau, sowie der/die  Ausbildungswart/in der Zuchtwarte und -richter hat je eine Stimme. 

5) Enthaltungen und ungültige Stimmen sind zulässig und werden nicht mitgezählt. Für die Beschlussfähigkeit ist eine einfache Mehrheit zulässig. Voraussetzung für das Stimmrecht ist die Bezahlung innerhalb der in § 6 geregelten Fristen des Vereins.

(6) Im Verhinderungsfall eines Stimmberechtigten ist eine schriftliche Bevollmächtigung einer Vertretung zulässig. Der Bevollmächtigte muss Mitglied in dem Verein des Stimmberechtigten sein. Alle anderen Vertretungen sind unzulässig. 

(7) In der Vorstandsitzung haben die Vorstandmitglieder je eine Stimme je besetztem Amt. Hier ist die mehrfache Stimmabgabe zulässig. 

(8) Bei Stimmgleichheit hat der/die 1. Präsident/in eine außerordentliche entscheidende Stimme.

§ 14 Misstrauensanträge

(1) Einen Misstrauensantrag kann jedes Mitglied des Vorstandes sowie die Vorsitzenden der angeschlossenen Vereine stellen. 

(2) Richtet sich der Antrag gegen einen oder mehrere Mitglieder des Vorstandes wird dieser Antrag schriftlich (auch per E-Mail) an ein nicht betroffenes Mitglied des Vorstandes gerichtet, der eine außerordentliche Mitgliederversammlung mit einer Frist von 2 Wochen einberufen muss. 

(3) Die Frist beginnt mit Eingangsdatum (Poststempel, Datum der E-Mail) des Antrages. Vorstandsmitglieder, gegen die sich ein Misstrauensantrag richtet, sind von der Stimmabgabe  ausgeschlossen. 

(4) Ebenso sind Mitglieder bei Unstimmigkeiten, denen gerichtliche Verfahren anhängig sind, bei der Stimmabgabe ausgeschlossen. 

(5) Bei dieser Abstimmung sind alle Vorstandsmitglieder sowie der/die 1. Vorsitzende der Vereine und der erweiterte Vorstand gem. §13 stimmberechtigt. 

§ 15 Kassenwesen

(1) Die Kassengeschäfte werden ausschließlich vom Schatzmeister geführt. Dieser hat  das Verbandskonto zu führen und hat dem/der 1. Präsident/in monatlich einen aktuellen Kontoauszug ohne Aufforderung zur Einsicht vorzulegen.

 (2) Er ist verpflichtet über Einnahmen und Ausgaben Buch zu führen.

(3) Desweiteren ist jedem Vorstandmitglied zu jeder Zeit auf schriftlicher (Email ausreichend) Anforderung Einsicht zu gewähren.

 (4) Der Schatzmeister ist berechtigt, genehmigte Ausgaben per Überweisung alleine zu tätigen.  Barabhebungen sind nicht gestattet und nur mit schriftlicher (Email ausreichend) Sondergenehmigung des Vorstandes zulässig. 

(5) Sämtliche Ausgaben des IRVO-UCI  müssen vorab vom gesamten Vorstand bewilligt werden. Hierzu sind eine Information sowie eine Genehmigung per E-Mail zulässig. 

6) Auf der Generalversammlung ist den Vereinen eine Abschlussbilanz vorzulegen, die vom Schatzmeister zu erstellen und von 2 Kassenprüfern zu bestätigen ist.

(7) Die Prüfung hat mindestens 4 Wochen vor einer Generalversammlung zu erfolgen.

(8) Die Kassenprüfer sind nicht verpflichtend Mitglied des Verbandes.

(9) Dem Schatzmeister obliegt es, dafür Sorge zu tragen, dass die Anträge auf Gemeinnützigkeit beim zuständigen Finanzamt rechtzeitig gestellt werden. 

§ 16 Haftung der Vereinsorgane und Vertreter 

Verbandsorgane, besondere Vertreter, sowie die mit der Vertretung beauftragten Vereinsmitglieder, haben nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten. Sind diese einem Dritten gegenüber zum Ersatz eines in Ausführung der ihnen zustehenden Verrichtung verursachten Schadens verpflichtet, können sie vom Verband Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Satz 2 gilt nicht, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde. 

§ 17 Satzungsänderungen

Satzungsänderungen werden auf einer Generalversammlung gem. §12 der Satzung beschlossen. Anträge auf Satzungsänderungen müssen bei Einladung zur Generalversammlung in der Tagesordnung aufgeführt werden oder nach Antrag durch ein Mitglied mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin den weiteren Vereinen durch Mitteilung an die 1. Vorsitzenden schriftlich (auch per E-Mail) mitgeteilt werden.Der Beschluss erfolgt mit einfacher Mehrheit gemäß der Stimmverteilung §13.

§ 18 Verbandseigentum

(1) Bei Ämterwechsel oder Austritt sind sämtliche Unterlagen und das gesamte Verbandseigentum an die Geschäftsstelle der IRVO-UCI  bzw. nach Absprache dem Amtsnachfolger innerhalb von 14 Tagen zu übergeben.

(2) Hierbei ist zu beachten, dass nach geltendem Recht Unterlagen über den Zahlungsverkehr, die Jahresabschlüsse sowie von Rechnungen eine Aufbewahrungsfrist von 10 Jahren ab Datum der Ausstellung haben.

§ 19 Auflösung des Verbandes

(1) Die Auflösung des IRVO-UCI kann nur auf einer besonderen hierzu einberufenen Versammlung mit einer Mehrheit von ¾ sämtlicher anwesenden stimmberechtigten Delegierten, die zugleich 75 % der Mitglieder der angeschlossenen Vereine des IRVO-UCI vertreten müssen, beschlossen werden. 

(2) Die Versammlung beschließt über die Verwendung des nach Abwicklung aller Verpflichtungen verbleibenden Vermögens.

(3) Die Liquidation erfolgt durch die Vorstandsmitglieder, die zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses im Amt sind, sofern die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit keine anderen Liquidatoren bestimmt. 

§ 20 Gültigkeit – Rechtmäßigkeit 

Bei  Unstimmigkeiten bzw. Rechtsstreitigkeiten innerhalb des Verbandes und seinen angeschlossenen Vereinen sind die Regelungen dieser Satzung massgeblich vor dem BGB zu bewerten und finden ihre Anwendung.

§ 21 Inkrafttreten der Satzung 

Die vorliegende Satzung des IRVO-UCI soll mit dem Tage der Beschlussfassung der Gründungsversammlung vom 11.11.2016 in Oberhausen in Kraft treten. 

Oberhausen, den 01.03.2017  

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